
Scheidung in Frankreich: Was Deutsche unbedingt wissen müssen
Rechtliche Schritte für Deutsche – heute: „das Verlassen der ehelichen Wohnung“
In Frankreich kann die Scheidung von einem Ehegatten beantragt werden, wenn dem anderen Ehegatten Tatsachen zur Last gelegt werden, die eine schwerwiegende oder wiederholte Verletzung der ehelichen Pflichten darstellen und die Fortsetzung des Zusammenlebens unzumutbar machen (Art. 242 Code civil).
Die erste gesetzliche Verpflichtung, die verletzt werden kann, betrifft die eheliche Lebensgemeinschaft.
Nach Art. 215 Code civil „verpflichten sich die Ehegatten gegenseitig zu einer gemeinsamen Lebensführung“.
Die Einleitung eines Scheidungsverfahrens entbindet die Ehegatten nicht von dieser Verpflichtung !
Diese Regelung steht im grundlegenden Gegensatz zu den deutschen Vorschriften der §§ 1565 und 1566 BGB.
- 1565 BGB „Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen; leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“
- 1566 BGB „Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt; es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.“
Diese Verpflichtung ist in der Praxis klar geregelt und wird insbesondere auch auf der Website der französischen Verwaltung aufgegriffen:
Comment faire constater l’abandon du domicile conjugal ? | Service Public
Das französische Recht behandelt den Begriff des Verlassens der ehelichen Wohnung („abandon du domicile conjugal“) insbesondere in den Artikeln 215 und 242 des Code civil.
In dieser belastenden Situation stehen dem zurückgelassenen Ehegatten spezifische Rechtsmittel zur Verfügung, wobei bestimmte Formalitäten einzuhalten sind, um seine Rechte geltend zu machen.
Damit ein Verlassen der ehelichen Wohnung rechtlich vorliegt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: der tatsächliche Auszug eines Ehegatten, die Freiwilligkeit dieses Auszugs sowie dessen Unbegründetheit.
In bestimmten Fällen, insbesondere wenn das Verlassen mit der Nichtbeteiligung an den ehelichen Kosten oder der Vernachlässigung minderjähriger Kinder einhergeht, können sogar auch strafrechtliche Tatbestände erfüllt sein, etwa die „abandon de famille“ gemäß Art. 227-3 Code pénal.
Im Falle eines solchen Verlassens hat der zurückgelassene Ehegatte mehrere rechtliche Möglichkeiten.
Am häufigsten wird ein Scheidungsverfahren wegen Verschuldens („divorce pour faute“) eingeleitet. Art. 242 Code civil sieht vor, dass eine Scheidung beantragt werden kann, wenn eine schwerwiegende oder wiederholte Verletzung der ehelichen Pflichten vorliegt, die ein weiteres Zusammenleben unzumutbar macht.
In bestimmten Situationen, insbesondere wenn der Auszug mit dem Wegfall finanzieller Beiträge einhergeht und das wirtschaftliche Gleichgewicht des Haushalts gefährdet, können vorläufige Maßnahmen beantragt werden. Nach Art. 255 Code civil kann der Familienrichter solche Maßnahmen bereits zu Beginn des Scheidungsverfahrens anordnen. Dazu gehören unter anderem Unterhaltszahlungen, die Zuweisung der Ehewohnung oder Regelungen zur elterlichen Sorge.
Das Verlassen der ehelichen Wohnung durch einen Elternteil wirft zudem zentrale Fragen hinsichtlich des Sorgerechts und des Aufenthalts der Kinder auf.
Der Elternteil, der mit den Kindern in der Wohnung verbleibt, kann den Familienrichter anrufen, um den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder festlegen zu lassen und die Umgangsrechte des anderen Elternteils zu regeln.
Das Verlassen der ehelichen Wohnung entbindet den ausgezogenen Elternteil nicht von seiner Verpflichtung zum Unterhalt und zur Erziehung der Kinder.
Art. 371-2 Code civil bestimmt ausdrücklich, dass „jeder Elternteil entsprechend seinen Mitteln, den Mitteln des anderen Elternteils sowie den Bedürfnissen des Kindes zum Unterhalt und zur Erziehung beiträgt“. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von den Beziehungen zwischen den Eltern fort und endet nicht mit dem Auszug.
Ein Blick auf die jüngere Rechtsprechung zeigt mehrere wiederkehrende Kriterien bei der Beurteilung eines solchen Verlassens.
Besonders entscheidend ist das Verhalten nach dem Auszug.
Die Gerichte prüfen insbesondere, ob der ausgezogene Ehegatte weiterhin regelmäßigen Kontakt zur Familie hält, sich an den ehelichen Kosten beteiligt oder den Willen zeigt, die eheliche Beziehung fortzuführen. In einer Entscheidung vom 4. Dezember 2019 (Az. 18-26.337) bestätigte der Kassationsgerichtshof, dass ein Ehegatte, der trotz Auszugs weiterhin seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt und Kontakt zu seinen Kindern hält, nicht als jemand gilt, der die eheliche Wohnung im rechtlichen Sinne verlassen hat.
Auch die Vorhersehbarkeit des Auszugs ist ein wesentliches Kriterium.
Ein angekündigter, vorbereiteter und mit dem Ehepartner abgestimmter Auszug wird weniger schnell als „abandon de domiicle“ qualifiziert als ein plötzlicher und heimlicher Weggang. Ebenso kann der gewählte Wohnort eine Rolle spielen: Ein Umzug in räumlicher Nähe, der den Kontakt zur Familie ermöglicht, wird in der Regel milder beurteilt als ein Wegzug an einen entfernten Ort ohne Angabe von Kontaktdaten. Diese differenzierte Rechtsprechung zeigt, dass jede Situation individuell bewertet werden muss.
Ich stehe deutschsprachigen Mandanten gerne für eine persönliche und individuelle Begleitung, natürlich auf Deutsch, bei sämtlichen rechtlichen Schritten in Frankreich zur Verfügung.

